Integrationsfachdienste (IFD) sind ambulante professionelle Dienstleister zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. IFD unterstützen bei der Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. IFD bieten das gesamte Leistungsspektrum zwischen „Vermittlung“ und „Begleitung“ zur Teilhabe am Arbeitsleben an und sind in ihren Wirkungen immer auch präventiv. Die Dienste sind notwendig, wenn die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auf besondere Schwierigkeiten stößt und mit einem besonderen Unterstützungsbedarf verbunden ist. IFD verstehen sich als vernetzte, flexible und regionale Serviceeinrichtungen zur passgenauen Vermittlung und Stabilisierung von Arbeitsverhältnissen. Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht deshalb die persönliche und zuverlässige Beratung und Unterstützung von Arbeitsuchenden, Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
IFD sind regional, d.h. in der Regel im zuständigen Bezirk der jeweiligen Agentur für Arbeit tätig. Meistens haben sich sog. Trägerverbünde gegründet, die mehrere Dienststellen unterschiedlicher Träger umfassen. Ansprechpartner und Adressen der IFD können bei der örtlichen Agentur für Arbeit oder den Integrationsämtern nachgefragt werden . Die Integrationsämter sind dafür verantwortlich, dass ein „Mindestangebot“ der IFD zur Beratung und Unterstützung vorgehalten wird (Strukturverantwortung). Zunehmend sollten auch die Servicestellen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) IX (alte Fassung) gezielte Hinweise an Ratsuchende geben können. Sollten Sie einmal nicht die für Sie wichtigen Informationen bekommen, wenden Sie sich an die BAG UB, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Entstehungshintergrund:
IFD sind das Ergebnis einer längeren Entwicklung im Bereich der beruflichen Integration, die nach der Einführung des Schwerbehindertenrechts 1974 einsetzte. Es lassen sich zwei Entwicklungslinien unterscheiden:
Zum einen richteten die Hauptfürsorgestellen (heute: Integrationsämter) bereits Ende der 70er Jahre erste Modellprojekte für begleitende Hilfen im Arbeitsleben ein. Dieses Unterstützungsangebot wurde 1986 gesetzlich verankert und es entstanden die Psychosozialen Fachdienste oder Berufsbegleitenden Dienste. Die Dienste erweiterten schon bald ihre Aufgabe der Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses um den Bereich der Erst- und Wiedereingliederung, da nicht in jedem Fall, der Erhalt des Arbeitsplatzes möglich war. Zielgruppe waren in erster Linie Menschen mit psychischen Erkrankungen. Individuell abgestimmte Hilfen sollten die (Wieder-) Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ermöglichen.
Zum anderen stellten - fast parallel - Einrichtungen wie z.B. (Sonder-) Schulen, Werkstätten für Behinderte und Berufsbildungswerke fest, dass berufsvorbereitende und qualifizierende Maßnahmen oft nicht ausreichten, um eine Vermittlung und Stabilisierung zu erzielen. Daher wurde von einigen Einrichtungen eine weitergehende Unterstützung für den Übergang bzw. die Vermittlung in den betrieblichen Alltag entwickelt. Aktiv waren auch Eltern, die nach integrativen Arbeitsmöglichkeiten für ihre Kinder suchten. Verschiedene Projekte stützen sich dabei auf das Konzept „Unterstützte Beschäftigung“. Zielgruppe dieser Dienste waren vor allem Menschen mit einer Lern- bzw. geistigen Behinderung.
Allen Diensten und Projekten war der Versuch gemeinsam die institutionelle Trennung zwischen Vorbereitung, Vermittlung und Sicherung des Arbeitsverhältnisses aufzuheben und die Unterstützung auf die für Krisen anfälligen Schwellen und Übergänge auszuweiten. Die zunächst getrennt verlaufenden Entwicklungen beeinflussten sich später gegenseitig und erlangten in den 1990er Jahren eine größere Breitenwirkung. Schließlich wurden die Dienste nach verschiedenen Modellprojekten unter der Bezeichnung „Integrationsfachdienste“ im Oktober 2000 im Schwerbehindertenrecht gesetzlich verankert.
Gesetzliche Grundlage für IFD ist das SGB IX (§§ 192-198 SGB IX; i.V.m. § 185 Abs. 3 SGB IX: begleitende Hilfen). Aufgrund der übergeordneten Zielsetzung des SGB IX sollen somit die IFD zur Förderung der „Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ von Menschen mit Behinderungen beitragen (§ 1 SGB IX).
Die IFD werden im Auftrag der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit (BA) und weiterer Rehabilitationsträger tätig (§ 194, Abs. 1 SGB IX). Zu letzteren gehören die Träger
- der Unfallversicherung,
- der Rentenversicherung,
- der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
- der öffentlichen Jugendhilfe sowie
- der Sozialhilfe.
Weiterhin bleiben die Bundesagentur für Arbeit, die Argen und optierenden Kommunen für die Vermittlung arbeitsloser schwerbehinderter Menschen Auftraggeber der IFD.
Die Zielgruppe des IFD ist wie folgt definiert (§ 192 SGB IX):
- Schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung.
- Schwerbehinderte Menschen aus Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die auf aufwändige, personalintensive und individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind.
- Schwerbehinderte Schulabgänger, die auf die Unterstützung eines IFD angewiesen sind.
- Berufliche Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.
IFD sind somit für behinderte Menschen mit einem „besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung“ zuständig. Gemeint sind damit Behinderungen, die sich „besonders nachteilig im Arbeitsleben auswirken“; allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung).
Aufgaben und Leistungsangebot des IFD sind aufgrund von Zielsetzung und Zielgruppe umfassend formuliert (§ 193 SGB IX). Insgesamt erstreckt sich die Tätigkeit der IFD auf die Phasen Vorbereitung, Einarbeitung, Stabilisierung und Sicherung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Zusammenhang informieren, beraten und unterstützen die IFD sowohl schwerbehinderte Menschen als auch Arbeitgeber (§ 193 Abs. 1 SGB IX). Zu dem Aufgabenprofil gehört nach § 193 Abs. 2 SGB IX insbesondere:
- Erstellen eines individuellen Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofils
- Unterstützung der Arbeitsagentur bei der Berufsorientierung und -beratung in den Schulen
- Begleitung der betrieblichen Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher
- Geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschließen
- Schwerbehinderte Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorbereiten
- Schwerbehinderte Menschen am konkreten Arbeitsplatz begleiten
- Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle informieren und beraten
- Nachbetreuung, Krisenintervention und psychosoziale Betreuung
- kontinuierlicher Ansprechpartner für Arbeitgeber, u.a. zur Klärung möglicher Leistungen - ab 1.1.22: als Einheitliche Ansprechstellen nach § 185a SGB IX
- Leistungsklärung in Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern
Es wird deutlich, dass viele Elemente aus dem Konzept der Unterstützten Beschäftigung übernommen wurden. Damit sind die elementaren Bausteine der beruflichen Integration benannt, deren Wirksamkeit in verschiedenen empirischen Untersuchungen nachgewiesen wurde.
Anhand dieser Ergebnisse können die zentralen Erfolgskriterien einer dauerhaften Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - folgendermaßen beschrieben werden:
- niedrigschwelliger Zugang zu den Diensten
- Motivation und Beratung der Arbeitsuchenden
- optimale Passung von Anforderungen und Fähigkeiten
- Möglichkeiten zur betrieblichen Erprobung, wie z.B. Praktika
- individuelle Arbeitsplatzgestaltung
- lösungsorientierte Beratung von Betrieben
- flexible und zeitnahe Krisenintervention
- zielgerichtete Vernetzung mit den relevanten regionalen Akteuren
- Stabilisierung durch bedarfsorientierte und weitergehende Unterstützung
§ 194 Abs. 3 SGB IX beschreibt die zentralen Kooperationspartner, mit denen der IFD - je nach Bedarf im Einzelfall - zusammenarbeiten soll. Zu nennen sind insbesondere:
- Arbeitsagentur und Integrationsamt
- zuständige Rehabilitationsträger, z.B. den Berufshelfer der gesetzlichen Unfallversicherung und den Reha-Fachkräften der Rentenversicherung
- Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung
- abgebende Einrichtungen wie
- Schulen
- Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
- Werkstätten für behinderte Menschen sowie
- andere Einrichtungen der schulischen oder beruflichen Bildung und Rehabilitation
- Handwerks-, Industrie- und Handelskammern sowie den berufsständigen Organisationen
Der zusätzliche „Nutzen“ der IFD innerhalb des Reha-Systems besteht darin, dass die Dienste leistungsträger- und schnittstellenübergreifend arbeiten. Dazu eignet sich im Besonderen das Konzept des Fall- bzw. Casemanagement. Fallmanagement basiert im Wesentlichen auf der optimalen Zusammenführung verschiedener Leistungen zu einem gemeinsamen Ziel. Eine solche „Prozessoptimierung“ ermöglicht ein effektives und flexibles Vorgehen im Einzelfall. Dabei sind Arbeitsuchende bzw. Arbeitnehmer sowie private und öffentliche Arbeitgeber die zentralen „Kunden“ der IFD. Der Fallmanager sorgt aufgrund seiner Fachlichkeit für einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Beteiligten und eine enge „Verzahnung“ der erforderlichen Unterstützungsleistungen.
Zur Qualitätssicherung- und –entwicklung dokumentiert der IFD Verlauf und Ergebnisse seiner Arbeit und legt gegenüber seinen Auftraggebern jährlich eine zusammenfassende Darstellung vor (§§ 194 und 197 SGB IX). Dazu wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) bundesweit das Dokumentationssystem KLIFD eingeführt. Zudem arbeitet der IFD nach bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards der BIH (KASSYS), an deren Entwicklung die BAG UB beteiligt war (KASSYS BIH).
Die fachliche Qualität der Arbeit des IFD liegt darin, dass der IFD eine integrierte Leistung von der Abklärung über die Vorbereitung, Qualifizierung und Vermittlung bis hin zur begleitenden Hilfen zru Arbeitsplatzsicherung gewährleisten kann. Der IFD ist somit ein zentrales Instrument, um die innerhalb des gegliederten Reha-Systems bestehenden Zuständigkeitsbegrenzungen einzelner Rehabilitations- und Leistungsträger strukturell zu überwinden und das Ziel, die selbstbestimmte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, effektiv und effizient zu erreichen. Insbesondere die zuständigen Auftraggeber und Leistungsträger haben somit die Aufgabe, das Dienstleistungsangebot des IFD durch die Gestaltung adäquater Rahmenbedingungen nachhaltig und koordiniert zu sichern.